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Abschnitt 2 - Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
§ 5 Flexibilisierte Ausgaben
§ 6 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung
§ 6a Reingewinn der Deutschen Bundesbank
§ 6b Zuführung an den „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
§ 7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Verzicht auf Auslagenerstattung
§ 8 Bewilligung von Zuwendungen
§ 9 Baumaßnahmen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
§ 10 Bezüge
§ 11 Verbriefung von Verpflichtungen
§ 12 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung
§ 13 Rückzahlung, Titelverwechslung
Haushaltsgesetz 2016
(Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 - HG 2016)
§ 6b Zuführung an den „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
Abweichend von
§ 4 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
vom 24.
Juni 2015 (BGBl.
I S. 974) stellt der Bund dem Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ im Jahr 2016 einmalig weitere 3,5 Milliarden Euro zur Verfügung.