(1) Führt eine Bezugsbeschränkung nach § 2 zu einer unzumutbaren Härte, so können die zuständigen Stellen dem Abnehmer auf Antrag ein zusätzliches Bezugsrecht (in Litern) in dem Umfang bewilligen, der zur Beseitigung der Härte erforderlich ist. Eine unzumutbare Härte liegt vor, wenn die Bezugsbeschränkung erhebliche persönliche oder wirtschaftliche Nachteile zur Folge hat, die über das der Allgemeinheit zugemutete Maß hinausgehen.
(2) In gleicher Weise können die zuständigen Stellen ein zusätzliches Bezugsrecht bewilligen, wenn sonst die Erfüllung öffentlicher oder im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben erheblich gefährdet wäre.
(3) Der Abnehmer hat die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 glaubhaft zu machen. Bei Zugehörigkeit des Abnehmers zu einer Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder Landwirtschaftskammer kann das Vorliegen erheblicher wirtschaftlicher Nachteile durch eine Bescheinigung der zuständigen Kammer glaubhaft gemacht werden.
(4) Über das nach den Absätzen 1 und 2 bewilligte Bezugsrecht erhält der Abnehmer eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2.