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Erster Teil - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriff des Trägers
§ 3 Verpflichtung anderer Personen
§ 4 Zwingende Vorschriften
Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zweck der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers (HeimsicherungsV)
§ 4 Zwingende Vorschriften
Die Pflichten des Trägers nach dieser Verordnung einschließlich der Pflichten nach
§ 3
können vertraglich weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.