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Vierter Teil - Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Übergangsvorschriften und Befreiungen
§ 22 Berlin-Klausel
§ 23 Inkrafttreten
Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zweck der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers (HeimsicherungsV)
§ 23 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden vierten Kalendermonats in Kraft.