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Zweiter Teil - Pflichten des Trägers
§ 5 Anzeige- und Informationspflicht
§ 6 Verwendungszweck
§ 7 Beschränkungen
§ 8 Getrennte Verwaltung
§ 9 Leistungen zum Betrieb
§ 10 Verrechnung, Rückzahlung
§ 11 Sicherheitsleistungen
§ 12 Formen der Sicherheit
§ 13 Versicherungspflicht
§ 14 Auskunftspflicht
§ 15 Rechnungslegung
Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zweck der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers (HeimsicherungsV)
§ 14 Auskunftspflicht
Werden Leistungen im Sinne des
§ 1
mit dem Entgelt verrechnet, kann der Bewohner einmal jährlich von dem Träger Auskunft über seinen Kontostand verlangen.
Bei Vorliegen eines besonderen Grundes ist die Auskunft jederzeit zu erteilen.