(1) Der Heimbeirat besteht in Heimen mit in der Regel

bis 50 Bewohnerinnen und Bewohnern ausdrei Mitgliedern,
51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohnern ausfünf Mitgliedern,
151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aussieben Mitgliedern,
über 250 Bewohnerinnen und Bewohnern ausneun Mitgliedern.

(2) Die Zahl der gewählten Personen, die nicht im Heim wohnen, darf in Heimen mit in der Regel

bis 50 Bewohnerinnen und Bewohnernhöchstens ein Mitglied,
51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohnernhöchstens zwei Mitglieder,
151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohnernhöchstens drei Mitglieder,
über 250 Bewohnerinnen und Bewohnernhöchstens vier Mitglieder

betragen.