(1) Der Heimbeirat besteht in Heimen mit in der Regel bis 50 Bewohnerinnen und Bewohnern aus drei Mitgliedern, 51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohnern aus fünf Mitgliedern, 151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus sieben Mitgliedern, über 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus neun Mitgliedern.
(2) Die Zahl der gewählten Personen, die nicht im Heim wohnen, darf in Heimen mit in der Regel bis 50 Bewohnerinnen und Bewohnern höchstens ein Mitglied, 51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohnern höchstens zwei Mitglieder, 151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohnern höchstens drei Mitglieder, über 250 Bewohnerinnen und Bewohnern höchstens vier Mitglieder