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Zweiter Abschnitt - Altenwohnheime und gleichartige Einrichtungen
§ 19 Wohnplätze
§ 20 Gemeinschaftsräume
§ 21 Funktions- und Zubehörräume
§ 22 Sanitäre Anlagen
Heimmindestbauverordnung
(Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige - HeimMindBauV)
§ 22 Sanitäre Anlagen
Für jeweils bis zu 20 Bewohner muß im gleichen Gebäude mindestens eine Badewanne oder eine Dusche zur Verfügung stehen.