(1) Der Zuschlag zum Unfallruhegehalt ist im Rahmen des Höchstbetrages (§ 34 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes) bei Hilflosigkeit (§ 12 Abs. 1) zu gewähren. Seine Höhe ist unter Berücksichtigung des Einzelfalles, insbesondere des der Hilflosigkeit des Verletzten entsprechenden Ausmaßes der Pflege zu bemessen (§ 12 Abs. 2 bis 5). Er wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem der Antrag gestellt ist; nach § 12 Abs. 7 für den gleichen Zeitraum gezahlte Beträge sind anzurechnen. § 12 Abs. 7 und 8 gilt sinngemäß.
(2) Der Zuschlag ist neu festzustellen, wenn sich die Verhältnisse, die für seine Feststellung maßgebend gewesen sind, wesentlich geändert haben. Eine Erhöhung des Zuschlages wird mit Beginn des Monats wirksam, in dem der Bescheid zugestellt worden ist, oder, wenn der Zuschlag auf Antrag erhöht wird, mit dem Ersten des Antragsmonats. Eine Minderung des Zuschlages wird mit Ablauf des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem der Bescheid zugestellt worden ist.
(3) Einem Verletzten, der einen Zuschlag erhält, können auf Antrag und frühestens vom Beginn des Antragsmonat an statt des Zuschlages die Kosten einer notwendigen Pflege erstattet werden. Ein für den gleichen Zeitraum gezahlter Zuschlag ist anzurechnen.
(4) In Fällen des § 38 Abs. 1 und 6 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten bei einer durch Dienstunfall verursachten Hilflosigkeit des Verletzten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.