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Heilmittelwerbegesetz
(Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens - HWG)
§ 16
Werbematerial und sonstige Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
§ 14
oder eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 15
bezieht, können eingezogen werden.
§ 74a des Strafgesetzbuches
und
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sind anzuwenden.