Ordnungswidrig handelt, wer

1. ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 die Berufsbezeichnung "Hebamme" oder "Entbindungspfleger" führt,

2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Geburtshilfe leistet.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.