(1) Die Leistungen der Referendarinnen und Referendare werden wie folgt bewertet: 1 15 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2 14 3 13 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 4 12 5 11 6 10 befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht 7 9 8 8 9 7 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 10 6 11 5 12 4 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können 13 3 14 2 15 1 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können 16 0
(2) Bei der Bewertung sind neben dem fachlichen Inhalt auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung und das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.
(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden Rangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.