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Kapitel I - Allgemeine Vorschriften
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (HAuslG)
§ 6
Ausnahmemaßnahmen, die sich gegen Angehörige des früheren Heimatstaates eines heimatlosen Ausländers richten, dürfen gegen diesen nicht angewandt werden.