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Kapitel IV - Verwaltungsmaßnahmen
§ 21
§ 22
§ 23
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (HAuslG)
§ 22
Einem heimatlosen Ausländer darf die Rückkehr in seine Heimat oder die Auswanderung nicht versagt werden.