(1) Die Ausbildungsstelle führt zu jeder Referendarin und zu jedem Referendar eine Prüfungsakte über die berufspraktischen Studien und über die Transferphase.

(2) In die Prüfungsakte sind zu nehmen:

    1. die schriftlichen Prüfungsleistungen sowie deren Bewertungen,

    2. die Protokolle über die mündlichen Prüfungsleistungen,

    3. ein Exemplar der Mitteilungen der Bewertung der Prüfungsleistungen und der Gesamtleistung in den berufspraktischen Studien (§ 17 Absatz 4 und 6 Satz 2 erster Teilsatz),

    4. die Gutachten zur Bewertung der Transferarbeit (§ 18 Absatz 5 Satz 1) sowie

    5. die Dokumentationen gewährter Nachteilsausgleiche (§ 3 Absatz 4).

(3) Die Prüfungsakte ist nach Beendigung der Laufbahnprüfung mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt an dem Tag, der auf die letzte Abschlussprüfung folgt.

(4) Die Referendarin oder der Referendar kann nach jeder Prüfung, sobald ihr oder ihm die jeweilige Bewertung mitgeteilt worden ist, Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte nehmen.