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Abschnitt 3 - Schlussvorschriften
§ 7 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung
§ 8 Übergangsregelung für künftige Änderungen
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Halbleiterschutzverordnung
(Verordnung zur Ausführung des Halbleiterschutzgesetzes - HalblSchV)
§ 8 Übergangsregelung für künftige Änderungen
Für Anmeldungen einer Topografie, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.