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Abschnitt 1 - Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
Halbleiterschutzverordnung
(Verordnung zur Ausführung des Halbleiterschutzgesetzes - HalblSchV)
§ 1 Anwendungsbereich
Für die Anmeldung einer Topografie gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Halbleiterschutzgesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.