(1) Für die Errichtung der Entgeltausschüsse für fremde Hilfskräfte der Heimarbeit gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Beisitzer je zur Hälfte aus Kreisen der Hausgewerbetreibenden und Gleichgestellten sowie der fremden Hilfskräfte (§ 2 Abs. 6 HAG) berufen werden. Die Berufung der Beisitzer nach Anhörung der Beteiligten (§ 22 Abs. 3 Satz 3 HAG) soll nur erfolgen, wenn zuständige Gewerkschaften oder Vereinigungen der Hausgewerbetreibenden oder Gleichgestellten nicht bestehen oder innerhalb einer von der zuständigen Arbeitsbehörde gesetzten angemessenen Frist keine geeigneten Vorschläge eingereicht haben.
(2) Für das Verfahren vor den Entgeltausschüssen für fremde Hilfskräfte der Heimarbeit gelten die §§ 5 und 7 sinngemäß.