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Zweiter Abschnitt - Errichtung von Heimarbeitsausschüssen
§ 2 Bekanntmachung der Errichtung von Heimarbeitsausschüssen
§ 3 Vorsitzender
§ 4 Beisitzer
Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes (HAGDV 1)
§ 2 Bekanntmachung der Errichtung von Heimarbeitsausschüssen
Die Errichtung des Heimarbeitsausschusses ist an einer von der zuständigen Arbeitsbehörde jeweils zu bestimmenden Stelle bekanntzumachen.
Der räumliche, sachliche und persönliche Zuständigkeitsbereich des Heimarbeitsausschusses ist dabei anzugeben.