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Dritter Abschnitt - Allgemeine Schutzvorschriften
§ 6 Listenführung
§ 7 Mitteilungspflicht
§ 7a Unterrichtungspflicht
§ 8 Entgeltverzeichnisse
§ 9 Entgeltbelege
Heimarbeitsgesetz (HAG)
§ 7 Mitteilungspflicht
Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, hat dies der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle mitzuteilen.
Der Mitteilung sind zwei Abschriften beizufügen;
§ 6 Satz 4
gilt entsprechend.