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Fünfter Abschnitt - Gefahrenschutz (Arbeitsschutz und öffentlicher Gesundheitsschutz)
§ 12 Grundsätze des Gefahrenschutzes
§ 13 Arbeitsschutz
§ 14 Schutz der öffentlichen Gesundheit
§ 15 Anzeigepflicht
§ 16
§ 16a Anordnungen
Heimarbeitsgesetz (HAG)
§ 15 Anzeigepflicht
Wer Heimarbeit ausgibt, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, hat dem Gewerbeaufsichtsamt und der Polizeibehörde Namen und Arbeitsstätte der von ihm mit Heimarbeit Beschäftigten anzuzeigen.