Erster Teil - Vorschriften zur Ausführung des
Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland
in Zivil- oder Handelssachen
Das Zustellungszeugnis (Artikel 6 Abs. 1, 2 des Übereinkommens) erteilt im Fall des § 4 Abs. 1 die Zentrale Behörde, im übrigen die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.