(1) Studieninhalte des Grundstudiums, die sich an allgemeinen Aufgaben des gehobenen Dienstes ausrichten, sind: 1. staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Verwaltungshandelns, 2. verwaltungs- und zivilrechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, 3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, 4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationstechnik, 5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und 6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.
(2) Studieninhalte des Hauptstudiums I sind: 1. allgemeine Meteorologie, 2. Mathematik, Statistik, theoretische Meteorologie, 3. Physik, 4. Klimatologie und 5. informationstechnische Anwendungen in der Meteorologie.
(3) Im Hauptstudium II werden die bisherigen Ausbildungsinhalte durch die folgenden Studieninhalte ergänzt, erweitert und vertieft: 1. synoptische Meteorologie, 2. meteorologische Beratung einschließlich Flugmeteorologie, 3. Geografie, 4. meteorologische Messverfahren, 5. meteorologische und geophysikalische Beratungsverfahren sowie 6. fachbezogenes Englisch.