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Abschnitt 1 - Verfahren vor den Kartellbehörden
§ 54 Einleitung des Verfahrens, Beteiligte
§ 55 Vorabentscheidung über Zuständigkeit
§ 56 Anhörung, mündliche Verhandlung
§ 57 Ermittlungen, Beweiserhebung
§ 58 Beschlagnahme
§ 59 Auskunftsverlangen
§ 60 Einstweilige Anordnungen
§ 61 Verfahrensabschluss, Begründung der Verfügung, Zustellung
§ 62 Bekanntmachung von Verfügungen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 62 Bekanntmachung von Verfügungen
Verfügungen der Kartellbehörde nach
§ 30 Absatz 3
,
§ 31b Absatz 3
,
§§ 32
bis
32b
und
32d
sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Entscheidungen nach
§ 32c
können von der Kartellbehörde bekannt gemacht werden.