Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Unterabschnitt 1 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber
§ 136 Anwendungsbereich
§ 137 Besondere Ausnahmen
§ 138 Besondere Ausnahme für die Vergabe an verbundene Unternehmen
§ 139 Besondere Ausnahme für die Vergabe durch oder an ein Gemeinschaftsunternehmen
§ 140 Besondere Ausnahme für unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten
§ 141 Verfahrensarten
§ 142 Sonstige anwendbare Vorschriften
§ 143 Regelung für Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 136 Anwendungsbereich
Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit.