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Abschnitt 2 - Gebührenvorschriften
§ 10 Abgeltungsbereich der Gebühren
§ 11 Tätigkeit zur Nachtzeit, an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen
§ 12 Siegelungen, Vermögensverzeichnisse, Proteste und ähnliche Geschäfte
Gerichtsvollzieherkostengesetz
(Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher - GvKostG)
§ 11 Tätigkeit zur Nachtzeit, an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen
Wird der Gerichtsvollzieher auf Verlangen zur Nachtzeit (
§ 758a Abs. 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung
) oder an einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag tätig, so werden die doppelten Gebühren erhoben.