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Sechzehnter Titel - Beratung und Abstimmung
§ 192
§ 193
§ 194
§ 195
§ 196
§ 197
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
§ 195
Kein Richter oder Schöffe darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil er bei der Abstimmung über eine vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist.