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Fünfzehnter Titel - Gerichtssprache
§ 184
§ 185
§ 186
§ 187
§ 188
§ 189
§ 190
§ 191
§ 191a
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
§ 191
Auf den Dolmetscher sind die Vorschriften über Ausschließung und Ablehnung der Sachverständigen entsprechend anzuwenden.
Es entscheidet das Gericht oder der Richter, von dem der Dolmetscher zugezogen ist.