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4. Abschnitt - Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit Drittstaatengenehmigungen
§ 9 Geltungsbereich der Drittstaatengenehmigung
§ 10 Erteilung der Drittstaatengenehmigung
§ 11 Unternehmer- und fahrzeugbezogene Drittstaatengenehmigung
§ 12 Ausnahmen
Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)
§ 12 Ausnahmen
Eine Drittstaatengenehmigung ist nicht erforderlich für Beförderungen, die nach
§ 2 Absatz 1
oder auf Grund von
§ 23 Absatz 2 und 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes
von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind.