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2. Abschnitt - Gewerblicher Güterkraftverkehr
§ 3 Erlaubnispflicht
§ 4 Unterrichtung der Berufsgenossenschaft
§ 5 Erlaubnispflicht und Gemeinschaftslizenz
§ 6 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr durch Gebietsfremde
§ 7 Mitführungs- und Aushändigungspflichten im gewerblichen Güterkraftverkehr
§ 7a Haftpflichtversicherung
§ 7b Einsatz von ordnungsgemäß beschäftigtem Fahrpersonal
§ 7c Verantwortung des Auftraggebers
§ 7d
§ 8 Vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrsgeschäfte
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
§ 4 Unterrichtung der Berufsgenossenschaft
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat der zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich die Erteilung der Erlaubnis mitzuteilen.
Die Anzeigepflicht des Unternehmers nach § 192 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.