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5. Abschnitt - Überwachung, Bußgeldvorschriften
§ 18 Grenzkontrollen
§ 19 Bußgeldvorschriften
§ 20 Befugnisse des Bundesamtes bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen
§ 21 Zuständigkeiten für die Ahndung von Zuwiderhandlungen
§ 21a Aufsicht
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
§ 18 Grenzkontrollen
Die für die Kontrolle an der Grenze zuständigen Stellen sind berechtigt, Kraftfahrzeuge zurückzuweisen, wenn die nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen, deren Mitführung vorgeschrieben ist, trotz Aufforderung nicht vorgelegt werden.