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Abschnitt 5 - Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 19 Strafvorschriften
§ 20 Bußgeldvorschriften
§ 21 Einziehung
Grundstoffüberwachungsgesetz
(Gesetz zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln missbraucht werden können - GÜG)
§ 21 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
§ 19
oder eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 20
bezieht, können eingezogen werden.
§ 74a des Strafgesetzbuchs
und
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sind anzuwenden.