(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden kann auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze im jeweiligen Fachgebiet beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass je nach Art und Inhalt des Ausbildungsgangs Zeugnisnoten unterschiedlich zu bewerten sind. Daneben werden schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.
(3) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungsbehörde von einer Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Bei Auswahlverfahren für einen Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 1 ist für jedes Fachgebiet mindestens eine Auswahlkommission zu bilden.
(4) Die Auswahlkommission besteht aus 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem, 2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes als Beisitzender oder Beisitzendem, 3. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzender oder Beisitzendem und 4. einer Psychologin oder einem Psychologen als Beisitzender oder Beisitzendem.
Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Werden mehrere Kommissionen eingerichtet, sind gleiche Auswahlmaßstäbe sicherzustellen. Eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern ist zu bestellen.
(5) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Auswahlkommissionen für ein Fachgebiet eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber dieses Fachgebiets festgelegt.
(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission werden von der Einstellungsbehörde und dem Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr für die Dauer von fünf Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Die Psychologin oder der Psychologe wird vom Bundesministerium der Verteidigung bestellt, wenn sie oder er nicht der Einstellungsbehörde angehört.