(1) Die Anzeigen müssen enthalten:

    1. Vorname, Zuname, Anschrift sowie die steuerliche Identifikationsnummer gemäß § 139b der Abgabenordnung oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung des Veräußerers und des Erwerbers, gegebenenfalls auch, ob und um welche begünstigte Person im Sinne des § 3 Nummer 3 bis 7 es sich bei dem Erwerber handelt;

    2. die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer;

    3. die Größe des Grundstücks und bei bebauten Grundstücken die Art der Bebauung;

    4. die Bezeichnung des anzeigepflichtigen Vorgangs und den Tag der Beurkundung, bei einem Vorgang, der einer Genehmigung bedarf, auch die Bezeichnung desjenigen, dessen Genehmigung erforderlich ist;

    5. den Kaufpreis oder die sonstige Gegenleistung (§ 9);

    6. den Namen der Urkundsperson.

(2) Die Anzeigen, die sich auf Anteile an einer Gesellschaft beziehen, müssen außerdem enthalten:

    1. die Firma, den Ort der Geschäftsführung sowie die Wirtschafts-Identifikationsnummer der Gesellschaft gemäß § 139c der Abgabenordnung,

    2. die Bezeichnung des oder der Gesellschaftsanteile;

    3. bei mehreren beteiligten Rechtsträgern eine Beteiligungsübersicht.