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ERSTER ABSCHNITT - Rechtsgeschäftliche Veräußerung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Grundstückverkehrsgesetz
(Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe - GrdstVG)
§ 5
Ist zur Veräußerung die Genehmigung nicht notwendig, so hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag ein Zeugnis darüber zu erteilen.
Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich.