(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer das Hauptstudium sowie die berufspraktischen Studienzeiten absolviert hat.
(2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus sechs Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben 1. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, 3. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 3, 4. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 4, 5. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 und 6. in den Studiengebieten nach § 26 Absatz 1 Nummer 6 und 7 gemeinsam.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.
(4) Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn mindestens vier Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind.