(1) Zu jeder und jedem Studierenden wird eine Prüfungsakte geführt. In die Prüfungsakte aufzunehmen sind: 1. die Klausuren der Zwischenprüfung, 2. eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnisses und eine Ausfertigung des Bescheides über das Bestehen oder Nichtbestehen der Zwischenprüfung, 3. die Leistungstests des Hauptstudiums, 4. die Diplomarbeit und ihre Bewertungen, 5. eine Ausfertigung des Zeugnisses über das Hauptstudium, 6. die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung, 7. die Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Abschlussprüfung, 8. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses, 9. eine Ausfertigung der Diplomurkunde, 10. eine Ausfertigung des Bescheides über das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung sowie 11. die Ausbildungsakte.
(2) Die Prüfungsakte wird mindestens für fünf Jahre nach Ablauf des Jahres der Abschlussprüfung aufbewahrt und spätestens nach zehn Jahren vernichtet.
(3) Nach Bekanntgabe des Bescheides über das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung und des Abschlusszeugnisses ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Teile der Prüfungsakte zu gewähren. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.