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Unterabschnitt 1 - Allgemeine Wertvorschriften
§ 95 Mitwirkung der Beteiligten
§ 96 Zeitpunkt der Wertberechnung
Gerichts- und Notarkostengesetz
(Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare - GNotKG)
§ 96 Zeitpunkt der Wertberechnung
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.