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Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 85 Notarielle Verfahren
§ 86 Beurkundungsgegenstand
§ 87 Sprechtage außerhalb der Geschäftsstelle
Gerichts- und Notarkostengesetz
(Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare - GNotKG)
§ 87 Sprechtage außerhalb der Geschäftsstelle
Hält ein Notar außerhalb seiner Geschäftsstelle regelmäßige Sprechtage ab, so gilt dieser Ort als Amtssitz im Sinne dieses Gesetzes.