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Unterabschnitt 3 - Wertfestsetzung
§ 77 Angabe des Werts
§ 78 Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde
§ 79 Festsetzung des Geschäftswerts
§ 80 Schätzung des Geschäftswerts
Gerichts- und Notarkostengesetz
(Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare - GNotKG)
§ 78 Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde
Ist der Wert für die Zulässigkeit der Beschwerde festgesetzt, so ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen.