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Unterabschnitt 2 - Beurkundung
§ 97 Verträge und Erklärungen
§ 98 Vollmachten und Zustimmungen
§ 99 Miet-, Pacht- und Dienstverträge
§ 100 Güterrechtliche Angelegenheiten
§ 101 Annahme als Kind
§ 102 Erbrechtliche Angelegenheiten
§ 103 Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht, Anträge an das Nachlassgericht
§ 104 Rechtswahl
§ 105 Anmeldung zu bestimmten Registern
§ 106 Höchstwert für Anmeldungen zu bestimmten Registern
§ 107 Gesellschaftsrechtliche Verträge, Satzungen und Pläne
§ 108 Beschlüsse von Organen
§ 109 Derselbe Beurkundungsgegenstand
§ 110 Verschiedene Beurkundungsgegenstände
§ 111 Besondere Beurkundungsgegenstände
Gerichts- und Notarkostengesetz
(Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare - GNotKG)
§ 106 Höchstwert für Anmeldungen zu bestimmten Registern
Bei der Beurkundung von Anmeldungen zu einem in
§ 105
genannten Register und zum Vereinsregister beträgt der Geschäftswert höchstens 1 Million Euro.
Dies gilt auch dann, wenn mehrere Anmeldungen in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst werden.