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GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000
(Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 - GKVRefG 2000)
§ 4 Psychiatrische Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Ermächtigungen der in § 118 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Einrichtungen bleiben bis zum 31.
Dezember 2001 bestehen.