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Studium
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Abschnitt 1 - Allgemeines
§ 1 Bachelorstudium
§ 2 Ziele des Studiums
§ 3 Laufbahnbefähigung, Hochschulgrad
§ 4 Dienstbehörden
§ 5 Einstellungsvoraussetzungen
§ 6 Auswahlverfahren
§ 7 Urlaub
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)
§ 3 Laufbahnbefähigung, Hochschulgrad
Der erfolgreiche Abschluss des Studiums vermittelt die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes.
Zugleich wird der akademische Grad „Bachelor of Arts“ (B.
A.) verliehen.