(1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern,

    1. den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen;

    2. außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es für dringlich erachtet, den Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen.

(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.