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Abschnitt 13 - Schutz eingetragener Designs nach dem Haager Abkommen
§ 66 Anwendung dieses Gesetzes
§ 67 Einreichung der internationalen Anmeldung
§ 68 Weiterleitung der internationalen Anmeldung
§ 69 Prüfung auf Eintragungshindernisse
§ 70 Nachträgliche Schutzentziehung
§ 71 Wirkung der internationalen Eintragung
Designgesetz
(Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design - DesignG)
§ 67 Einreichung der internationalen Anmeldung
Die internationale Anmeldung von Designs kann nach Wahl des Anmelders entweder direkt beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Internationales Büro) oder über das Deutsche Patent- und Markenamt eingereicht werden.