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Abschnitt 5 - Eingetragenes Design als Gegenstand des Vermögens
§ 29 Rechtsnachfolge
§ 30 Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren
§ 31 Lizenz
§ 32 Angemeldete Designs
Designgesetz
(Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design - DesignG)
§ 32 Angemeldete Designs
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Rechte, die durch die Anmeldung von Designs begründet werden.