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4. Abschnitt - Schlussvorschriften
§ 14 Unterrichtung
§ 15 Übertragung von Pflichten
§ 16 Behördliche Ausnahmen
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
§ 18 Übergangsvorschriften
Gesundheitsschutz-Bergverordnung
(Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten - GesBergV)
§ 14 Unterrichtung
Der Unternehmer hat allen in seinem Betrieb tätigen Personen die Vorschriften dieser Verordnung zur Kenntnis zu bringen, soweit sie davon betroffen sind.