(1) Die amtlichen Daten des Liegenschaftskatasters, der Geotopografie und des geodätischen Raumbezugs sind die fachneutralen Kernkomponenten der nationalen Geodateninfrastruktur. Sie werden für Zwecke dieses Gesetzes durch die hierfür zuständigen Stellen des Bundes und der Länder bereitgestellt.
(2) Die Geodaten nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 sind Bestandteil der Datengrundlage der nationalen Geodateninfrastruktur. Sie werden durch die hierfür jeweils ursprünglich zuständigen Stellen bereitgestellt.
(3) Die geodatenhaltenden Stellen haben ihre Geodaten auf der Grundlage der Daten nach Absatz 1 zu erfassen und zu führen.
(4) Soweit Geodaten sich auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf das Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft erstreckt, stimmen die zuständigen geodatenhaltenden Stellen mit den jeweils zuständigen Stellen in dem Mitgliedstaat beziehungsweise in den Mitgliedstaaten die Darstellung und die Position des Standorts beziehungsweise des geografischen Gebiets ab.