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1. Abschnitt - Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Beratung
§ 3 Formvorschriften
Gentechnik-Verfahrensverordnung
(Verordnung über Antrags- und Anmeldeunterlagen und über Genehmigungs- und Anmeldeverfahren nach dem Gentechnikgesetz - GenTVfV)
§ 2 Beratung
Sobald der Betreiber die zuständige Behörde über das geplante gentechnische Vorhaben unterrichtet, soll diese ihn im Hinblick auf die Antragstellung oder auf eine notwendige Anzeige oder Anmeldung beraten.