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Siebter Abschnitt - Schlußvorschriften
§ 21 Übergangsvorschrift
§ 22
Gentechnik-Sicherheitsverordnung
(Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen - GenTSV)
§ 21 Übergangsvorschrift
Die vor dem 22.
März 1995 erworbenen Bescheinigungen nach
§ 15 Abs. 2 Nr. 3
gelten auch als Nachweis der erforderlichen Sachkunde für Freisetzungen.