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Abschnitt 8 - Haftsumme
§ 119 Bestimmung der Haftsumme
§ 120 Herabsetzung der Haftsumme
§ 121 Haftsumme bei mehreren Geschäftsanteilen
Genossenschaftsgesetz
(Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften - GenG)
§ 119 Bestimmung der Haftsumme
Bestimmt die Satzung, dass die Mitglieder beschränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten haben, so darf die Haftsumme in der Satzung nicht niedriger als der Geschäftsanteil festgesetzt werden.